Paul Cullen: Masernimpfpflicht beruft sich auf ein Gesetz aus dem Jahr 1874.

von Michael Freiherr von Lüttwitz (Kommentare: 0)

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  • Prof. Dr. med. Paul Cullen, Facharzt für Laboratoriumsmedizin und Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung Infektiologie und Klinischer Chemiker.
  • MWGFD zum Thema “Impfstoffzulassung, Impfempfehlung, Impfpflicht – reichen die Daten?”.
  • Masernimpfpflicht gilt für zahlreiche Einrichtungen in Deutschland.
  • Die Dreifachimpfung für “Masern, Röteln, Mumps” ist eine umfassende Zwangsimpfung durch die Hintertür.
  • Zur Zeit der Einführung der Masernimpfung gab es quasi keine Masern mehr.

Corona war ein Fluch und Glücksfall zugleich, denn die politisch verordnete "Plandemie“ öffnete vielen kritischen Menschen die Augen hinsichtlich der staatlichen Verdrehung von Wahrheit, Ignoranz gegenüber wissenschaftlichen Fakten, Einschränkung der Grundrechte oder der Zensur. In dieses Post-Corona-Genre fällt auch die Frage: Wie verhält es sich mit Impfungen generell?

Dazu richtete die Gesellschaft der "Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V.“ (MWGFD) in Eching bei Landshut am 24. Mai 2024 ein Pressesymposium mit dem Titel "Impfstoffzulassung, Impfempfehlung, Impfpflicht – reichen die Daten?“ aus. Verschiedene Experten zu dieser Thematik kamen unter der Moderation des MWGFD-Vizevorsitzenden Dr. Ronald Weikl zu Wort, denn Impfungen sind nicht zwangsweise ein medizinischer Segen, wie das Pharma-Narrativ vorzugaukeln versucht, sondern können auch geradezu das Gegenteil bewirken.

Eine Zwangsimpfung gegen SARS-CoV-2 wie im Gesundheitswesen (einrichtungsbezogene Impfnachweispflicht) oder bei der Bundeswehr (Duldungspflicht) hat gezeigt, dass sie immensen Schaden anrichtet und mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.  Den Grundstein für den Versuch eine bundesweite Corona-Impflicht einzuführen, hat die Masernimpf(nachweis)pflicht vom 1. März 2020 gelegt. Kitas, Horten, Kindertagespflegestätten und Schulen fordern sie, aber auch in Gesundheitseinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge und Asylbewerber ist sie obligat. Betroffen sind Kinder und Erwachsene gleichermaßen. Alternativ zählt auch ein Nachweis einer durchgemachten Masernin­fek­tion.

Als Rechtfertigung für die Impfpflicht wird das behauptete Risiko für Enzephalitis und Tod in der Größenordnung von 1 zu 1.000 Maserninfektionen angeführt – und letztlich will man die Masern auch ausrotten. Damit sich der Gesetzgeber nicht dem Vorwurf ausgesetzt sieht, mit der Zwangsimpfung gegen das Grundgesetz (Schutzgesetz der Bürger vor Übergriffen des Staates) zu verstoßen, beruft sich der Staat auf ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil aus dem Jahr 1954, das sich seinerseits auf ein Impfgesetz vom 8. April 1874 (Anm. der Redaktion: die Jahresangabe ist kein Schreibfehler) bezieht.

Mit diesen allgemeinen Fakten stieg Prof. Dr. med. Paul Cullen, Facharzt für Laboratoriumsmedizin und Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung Infektiologie und Klinischer Chemiker, in seinen Vortag ein. Cullen führte an, dass die Einführung der Masernimpfpflicht zu einem Zeitpunkt geschah, als die Maserninfektionen bereits nahezu bei null waren: 2021 waren in Deutschland 10 Fälle gemeldet und 2022 waren es 15 Fälle, davon sechs aus Afghanistan, wovon drei gegen Masern bereits geimpft waren.

Ausführlich ging Cullen zur Herstellung des Impfstoffes für Masern, Röteln und Mumps ein, welcher in Deutschland anstatt eines Einzelimpfstoffs gegen Masern auf dem Markt ist. Dabei werden nach seiner Aussage fetale Zellen bei der Herstellung des Rötelnimpfstoffs von abgetriebenen Kindern benötigt, die in einer Zellkultur angelegt sind.  Der Facharzt zeigte damit die ethische Seite der Impfung auf und machte einen kleinen Ausflug in das Szenarium der Organspende, denn dort muss das Organ wie bei der fetalen Zellenentnahme vom lebenden Organismus entnommen werden. Hirntod gilt als Merkmal, dass der lebende Organismus vermeintlich tot ist. Wäre der Organismus tatsächlich tot, wäre eine Organentnahme für Transplantationen nicht möglich.

Cullen bemängelte, dass die Kirche für fetale Zellen ihr Okay gab und bei Corona die Impfung sogar als Akt der Nächstenliebe bezeichnete. Er sieht darin ein Versagen der Kirche, da sie die Gläubigen im Stich ließ. Ein weiteres Problem ist nach dem Klinischen Chemiker die Verfügbarkeit des Masernimpfstoffs. Nur in Japan gibt es zurzeit einen Masern-Einzelimpfstoff, nachdem der Einzelimpfstoff in der Schweiz vom Markt genommen worden ist. Damit haben Eltern nur die Möglichkeit eine Dreifachimpfung gegen Masern, Röteln und Mumps vorzunehmen. Cullen machte offenkundig, dass damit eine indirekte Impfpflicht gegen Mumps und Röteln eingeführt wird.

Um Kinder beziehungsweise Eltern für die Masern- beziehungsweise Dreifachimpfung gefügig zu machen, hat der Staat zwei Strafstufen vorgesehen. Zuerst greift ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro, im schulpflichtigen Alter kommt es aufgrund der Schulpflicht bzw. Schulgebäudeanwesenheitspflicht dann zu einer Staffelung von Zwangsgeldern, an deren Ende sogar eine Zwangshaft angedroht wird. Allerdings hat diesem Ansinnen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 21. September 2023 in einem unanfechtbaren Beschluss (20 CS 23.1432) einen Riegel vorgeschoben: Da eine Zwangsgeldandrohung auf einen Impfzwang hinauslaufe, sei sie rechtswidrig. Cullen geht davon aus, dass dieses Urteil bundesweit Beachtung findet.

Prof. Dr. med. Paul Cullen gab sich bei seinem Vortrag nicht nur mit Daten, Zahlen und Fakten zufrieden, sondern zeigte auch eine Möglichkeit auf, wie Eltern konkret gegen den quasi vorhandenen Impfzwang gegen Masern vorgehen könnten. Er verwies auf den Telegram-Kanal "UN-Gespritzt Impfopferhilfe“. Dort erhält man eine kostenlose Beratung. Weiterhin, so Cullen, kann man sich an einen der Administratoren wenden, zum Beispiel an "Kaktus“, der dann weiterführende Möglichkeiten der "Impfzwanggefahrenabwehr“ geben kann. Zugleich verwies Cullen auf den MWGFD-Youtube-Kanal, auf dem man stets Fakten zu aktuellen Fragen findet.



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